Ist eine dauerhafte Einschränkung der Nutzung von Software zulässig?

Ein Kunde hatte nach dem Kauf von Software ein Programm von Drittanbietern genutzt, welches die gekaufte Software zeitweise (nicht dauerhaft) modifiziert hat.
Danach wurde vom Hersteller der Software die Funktionalität der gekauften Software (dauerhaft und erheblich) eingeschränkt.
Ist das zulässig?

Im vorliegenden Fall wurde wurde vom Hersteller durch nachträgliche Bestimmungen (EULA) die Nutzung von Programmen von Drittanbietern untersagt.
Da aber vom Kunden die Bestimmungen (EULA) erst NACH dem Kauf der Software akzeptiert wurden (um die Software nutzen zu können) dürften die Bestimmungen als nachträgliche Vereinbarung eigentlich nicht Bestandteil des Kaufvertrages sein.
Ausserdem war der Kunde gezwungen, die Bestimmungen zu akzeptieren, um die Software überhaupt erst nutzen zu können.
(Eine Rückgabe der Software nach dem Öffnen der Verpackung war nicht möglich)
Hat der Kunde einen Rechtsanspruch auf Erstattung des Kaufpreises oder Widerherstellung der Funktionen?

4 Responses

  1. Den Rechtsanspruch hat er. Es ist nur die Frage, ob er ihn durchsetzen kann.

  2. Software ist geistiges Eigentum und jede Veränderung ist genehmigungspflichtig. Wer das versäumt hat, der darf sich nicht wundern, wenn ihm ein Jemand auf die Flossen klatscht! – Geistiger Diebstahl ist kein Kavaliersdelikt.

  3. Beim Kauf von Software geht nur das Nutzungsrecht, nicht das Eigentumsrecht auf den Käufer über.

    Wenn der Nutzer die EULA akzeptiert und anschliessend dagegen verstösst, ist der Software-Hersteller durchaus befugt dagegen vorzugehen, das hat nichts (bzw. nur bedingt) mit dem Kaufvertrag zu tun, den der Kunde beim Händler abgeschlossen hat!

    Es gibt sogar Fälle, in denen der Datenträger, (z.B. die CD-ROM) vom Hersteller zurückgefordert werden kann.

    Da aber solche rechtlichen Bestimmungen sehr heikel sind, müsste nun der genaue Wortlaut der EULA bekannt sein und was genau der Kunde gemacht hat, um hier eine eindeutige Antwort geben zu können.

  4. Da die “EULA” ist unter Juristen umstritten ist muss man nur noch schauen ob das in der EULA steht, das eine zeitliche Begrenzung vorliegt. Dann hängt es nur noch von den rechtlichen Bestimmungen des Landes ab, ob diese Vereinbarung überhaupt gültig ist. “Willenserklärung gegenüber einer Software überhaupt gültig?”

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